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Wirtetätigkeit

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Lebensmittelbetriebe, Wirtetätigkeit und Einzelanlässe mit Wirtetätigkeit

Restaurant

Lebensmittelbetrieb
Um die Einhaltung des Lebensmittelgesetzes zweckmässig überwachen zu können, ist es wichtig, dass die Betriebe und die verantwortlichen Personen bekannt sind. Deshalb besteht für alle Lebensmittelbetriebe eine Meldepflicht. Zu melden sind auch wichtige Veränderungen im Betrieb sowie die Betriebsschliessungen.

Verkauf Spirituosen
Werden in einem Ladenlokal Spirituosen verkauft, in einem Restaurant ausschenkt, übers Internet oder über die Gasse verkauft, wird eine Kleinhandelsbewilligung für den Verkauf und die Abgabe von Spirituosen benötigt. Die Bewilligungserteilung erfolgt durch das Amt für Verbraucherschutz und hat elektronisch zu erfolgen.
Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend der Alkoholabgabe an Jugendliche sind zwingend einzuhalten. 

Wirtetätigkeit
Werden die verkauften Lebensmittel für den Konsum an Ort und Stelle abgegeben, liegt eine Wirtetätigkeit vor. Die entsprechenden Vorschriften nach Gastgewerbegesetz sind einzuhalten. Das elektronisch an das Amt für Verbraucherschutz übermittelte Meldeformular ist - zusammen mit einer Kopie des Fähigkeitsausweis der für den Lebensmittelbereich verantwortlichen Person - der zuständigen Gemeinde einzureichen. In Rheinfelden werden die Gesuche durch die Regionalpolizei bearbeitet.

Einzelanlässe mit Wirtetätigkeit
Unter Einzelanlässen sind Dorffeste, Musik- und Turnerabende, Veranstaltungen, Fasnachts- und Tanzanlässe, Partys, etc. zu verstehen. Sofern an einem Einzelanlass von einem Verein, einem Landwirtschaftsbetrieb oder einer ähnlichen Organisation Spirituosen abgegeben werden, wird die dafür benötigte Kleinhandelsbewilligung durch den zuständigen Gemeinderat erteilt.
Das Gesuch für die Wirtetätigkeit und allenfalls den Verkauf von Spirituosen an einem Einzelanlass ist mindestens 10 Tage vor dem Anlass einzureichen:
a) der Gemeinde (Anmeldung Wirtetätigkeit gem. § 6 Abs. 2 GGV und Kleinhandelsbewilligung gem. § 11a GGG) und
b) dem Amt für Verbraucherschutz (Meldepflicht nach Lebensmittelgesetz) zu melden.

Für die Stadt Rheinfelden ist die Regionalpolizei zuständig. Bitte reichen Sie folgendes Gesuch direkt dort ein. Dieses wird durch die Regionalpolizei an das Amt für Verbraucherschutz weitergeleitet. Für eine Bewilligung in den anderen Gemeinden verwenden Sie das Formular des Amt für Verbraucherschutzes und melden Sie sich bei der entsprechenden Standortgemeinde.

Verlängerung der Öffnungszeit
Die Schliesszeiten gemäss Gastgewerbegesetz (§4 Abs. 1 GGG) sind einzuhalten:
Montag bis Freitag 00:15 bis 05:00 Uhr
Samstag 02:00 bis 05:00 Uhr
Sonn- und Feiertage 02:00 bis 07:00 Uhr
Für längere Öffnungszeiten für einen Einzelanlass ist beim zuständigen Gemeinderat mindestens zwei Werktage vor dem Anlass ein Gesuch einzureichen. In Rheinfelden ist die Regionalpolizei für Verlängerungen zuständig. Mit dem Meldeformular für einen Einzelanlass kann gleichzeitig eine Verlängerung beantragt werden. Für die anderen Gemeinden wenden Sie sich an die zuständige Gemeindekanzlei.

Veranstaltungen im öffentlichen Raum
In Rheinfelden sind die Rahmenbedingungen für Veranstaltungen im öffentlichen Raum im „Reglement über die Nutzung des öffentlichen Grundes“ geregelt.
Die Regionalpolizei ist befugt, in Rheinfelden Wirte- und Musikbewilligungen für traditionelle Anlässe, (Musik bis 23.00 Uhr), zu bewilligen. Länger dauernde Anlässe benötigen einen Beschluss des Stadtrates. Von den Bewohnern der Altstadt wird in solchen Fällen eine erhöhte Lärmtoleranz erwartet. Sollten Sie selbst einen solchen Anlass planen, reichen Sie bitte bei der Regionalpolizei folgendes Gesuch ein.

Diese Anlässe werden auf dieser Website unter Aktuelles publiziert.

Datum Name LokalitätOrganisator