Plakatanschlag |
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Temporäre Reklamen sind nur innerhalb des Siedlungsgebiets zulässig. Der Abstand zum Strassenrand muss mindestens 3 Meter betragen. Die Reklamefläche für bewilligungsfreie Veranstaltungsreklamen beträgt max. 3.5 m2. In Rheinfelden sind lediglich temporäre Reklamen von gemeinnützigen oder im Interesse der Stadt stehenden Veranstaltungen von Parteien und Vereinen sowie Einzelanlässe von Institutionen mit Bezug zur Stadt Rheinfelden berechtigt. Ausserdem dürfen Veranstaltungen von Vereinen sowie Einzelanlässe von Institutionen einer Nachbargemeinde (Magden, Möhlin, Olsberg, Kaiseraugst, Rheinfelden Baden) mit maximal einem Plakat auf öffentlichem Grund beworben werden. Das Anbringen von Werbeträgern an der Terrassenfasse des Bahnhofsaales sowie auf der Wiese davor ist bewilligungspflichtig. Wahl- und Abstimmungsplakate dürfen während maximal acht Wochen vor dem Wahlsonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden. Pro Kandelaber ist nur ein Plakat erlaubt. Weitere Infos für temporäre Veranstaltungsreklamen sowie Wahl- und Abstimmungsplakate erhalten Sie auf der Seite des Kanton Aargau. |
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