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Plakatanschlag


Plakate am Strassenrand


Temporäre Reklamen sind nur innerhalb des Siedlungsgebiets zulässig. Der Abstand zum Strassenrand muss mindestens 3 Meter betragen. Die Reklamefläche für bewilligungsfreie Veranstaltungsreklamen beträgt max. 3.5 m2.
Die Reklamen dürfen keine Signalform oder Ähnlichkeit mit Signalen und keine lumineszierenden Farben aufweisen. Sie dürfen die Wirkung der vorhandenen Signalisation keinesfalls beeinträchtigen.
Temporäre Veranstaltungsreklamen dürfen höchstens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung aufgestellt werden. Sie sind nach dem Anlass innert einer Woche zu beseitigen, ebenso die Befestigungseinrichtungen.

In Rheinfelden sind lediglich temporäre Reklamen von gemeinnützigen oder im Interesse der Stadt stehenden Veranstaltungen von Parteien und Vereinen sowie Einzelanlässe von Institutionen mit Bezug zur Stadt Rheinfelden berechtigt. Ausserdem dürfen Veranstaltungen von Vereinen sowie Einzelanlässe von Institutionen einer Nachbargemeinde (Magden, Möhlin, Olsberg, Kaiseraugst, Rheinfelden Baden) mit maximal einem Plakat auf öffentlichem Grund beworben werden. Das Anbringen von Werbeträgern an der Terrassenfasse des Bahnhofsaales sowie auf der Wiese davor ist bewilligungspflichtig.

Wahl- und Abstimmungsplakate dürfen während maximal acht Wochen vor dem Wahlsonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden. Pro Kandelaber ist nur ein Plakat erlaubt.

Weitere Infos für temporäre Veranstaltungsreklamen sowie Wahl- und Abstimmungsplakate erhalten Sie auf der Seite des Kanton Aargau